Satzung

der Förderstiftung der Hochschule für evangelische Kirchenmusik der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, Bayreuth

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck

(1) Die Förderstiftung der Hochschule für evangelische Kirchenmusik der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern mit Sitz in Bayreuth verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 21 und des Art. 1 Abs. 1 und 2 des Bayrischen Stiftungsgesetzes.

(3) Zweck der Stiftung ist die Förderung und Unterstützung der Aufgaben und Entwicklung der Hochschule. Insbesondere wird der Stiftungszweck verwirklicht durch:

  • Zuschüsse zu Projekten der Hochschule
  • Zuschüsse zum Erhalt, der Ausstattung und der Ergänzung der Gebäude der Hochschule
  • die Durchführung kirchenmusikalischer Veranstaltungen
  • Zuschüsse zur Öffentlichkeitsarbeit für die Hochschule
  • Zuschüsse zur Gewinnung und Förderung kirchenmusikalischen Nachwuchses
  • die mögliche Verleihung eines Preises für Verdienste um die evangelische Kirchenmusik.

(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 2 Grundstockvermögen

(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung beträgt 2.259.910,25 EUR.

(2) Das eingebrachte Stiftungsvermögen ist unangreifbares Grundstockvermögen.

(3) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen erhöht werden.

 

§ 3 Stiftungsmittel, Mittelverwendung

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens aus finanziellen Zustiftungen und Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

(2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mögliche Zugewinne oder Zustiftungen sind ebenfalls satzungsgemäß zu verwenden. Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen sind unzulässig.

(3) Einnahmen der Stiftung sollen im steuerrechtlich zulässigen Umfang dem Grundstockvermögen zugeführt werden, um das Grundstockvermögen in seinem Wert zu erhalten.

(4) Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

(5) Das Stiftungsvermögen ist nach den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen.

(6) Auf die Gewährung des jederzeit widerruflichen Stftungsgenusses besteht kein Rechtsanspruch.

 

§ 4 Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus vier Mitgliedern und setzt sich zusammen:

  • dem Oberkirchenrat bzw. der Oberkirchenrätin im Kirchenkreis Bayreuth als Vorsitzendem bzw. Vorsitzender des Vorstandes
  • dem Oberkirchenrat bzw. der Oberkirchenrätin der Finanzen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern oder einer von ihm bzw. von ihr beauftragten Person
  • dem Rektor bzw. der Rektorin der Hochschule als Stellvertretung im Vorsitz
  • einer fachlich qualifizierten Person evangelischen Bekenntnisses für Finanz- und Vermögensverwaltungsfragen.

(2) Das nicht geborene Mitglied des Stiftungsvorstands wird für die Zeit von vier Jahren durch das Kuratorium gewählt.

(3) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die vorsitzende Person und ihre Stellvertretung haben jeweils Einzelvertretungsvollmacht. Im Innenverhältnis darf die stellvertretende Person von ihrer Vertretungsmacht jedoch nur im Falle der Verhinderung der vorsitzenden Person Gebrauch machen.

(4) Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5) Die Sitzungen finden mindestens zweimal im Jahr statt. Sie werden von der vorsitzenden Person des Stiftungsvorstandes oder auf Wunsch eines Mitgliedes des Stiftungsvorstandes rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.

(6) Die Tätigkeit im Stiftungsvorstand geschieht ehrenamtlich. Nachgewiesene Auslagen werden, soweit sie in Ausübung dieser Tätigkeit entstehen, auf Antrag erstattet.

 

§ 5 Aufgaben des Sitftungsvorstandes

Der Vorstand verwaltet die Sitftung und führt ihre Geschäfte. Er hat insbesondere

  • eine sichere und wirtschaftliche Vermögensverwaltung zu betreiben,
  • über die Vergabe der Erträge zu entscheiden,
  • einen Voranschlag und die Jahresrechnung zu erstellen,
  • dem Kuratorium wenigstens einmal jährlich über die Aktivitäten der Stiftung und ihr Vermögen zu berichten und
  • für die Mehrung des Stiftungskapitals Sorge zu tragen.

 

§ 6 Kuratorium

(1) Das Kuratorium setzt sich geborenen und berufenen Mitgliedern wie folgt zusammen:

  • dem Regierungspräsidenten bzw. der Regierungspräsidentin von Oberfranken
  • dem Oberbürgermeister bzw. der Oberbürgermeisterin der Stadt Bayreuth
  • dem Landeskirchenmusikdirektor bzw. der Landeskirchenmusikdirektorin
  • dem bzw. der zuständigen Referenten bzw. der zuständigen Referentin für die Kirchenmusik im Landeskirchenamt
  • dem von der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern entsandten Vertreter bzw. der von der Landessynode entsandten Vertreterin
  • dem Dekan bzw. der Dekanin des Dekanatsbezirks Bayreuth.

(2) Des Weiteren entsenden der Bayrische Musikrat, der Arbeitskreis evangelische Kirchenmusik und der Senat der Hochschule für evangelische Kirchenmusik je einen Vertreter oder eine Vertreterin.

3) Das Kuratorium beruft bis zu 5 Mitglieder. Es berücksichtigt dabei maßgebliche Vertreter und Vertreterinnen sowie Mäzene aus Kultur und Wirtschaft.

(4) Die Beteiligten sind bestrebt, mindestens ein Drittel der Sitze im Kuratorium durch Frauen zu besetzen.

(5) Natürliche und juristische Personen, die sich mit einer Zustiftung von mindestens 50.000,00 EUR zum Grundstockvermögen an der Stiftung beteiligen, sind Mitglieder im Kuratorium bzw. können einen Vertreter mit Sitz und Stimme in das Kuratoium entsenden.

(6) Zustiftende Personen, die ihre Mitgliedschaft im Kuratorium persönlich wahrnehmen, gehören dem Kuratorium zu Lebzeiten an, solange sie auf ihre Rechte nicht verzichten. Eine Vertretung ist nach einem Versterben der zustiftenden Person möglich, wenn dies bei Zustiftung bestimmt wurde.

(7) Mitglieder, die dem Kuratorium nicht als geborene Mitglieder angehören, werden jeweils für die Dauer von vier Jahren berufen oder entsandt. Eine Wiederberufung bzw. erneute Entsendung ist zulässig.

 

§ 7 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium verabschiedet Voranschlag und Jahresrechnung, die vom Vorstand vorgelegt werden, und nimmt diesen Bericht entgegen. Das Kuratorium entlastet den Stiftungsvorstand.

(2) Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand zu unterstützen und zu beraten sowie der Stiftung und der Hochschule in der Öffentlichkeit Gewicht und Rückhalt zu geben und sich um Zustiftungen zu bemühen.

(3) Das Kuratorium führt Persönlichkeiten und Institutionen, die für die Arbeit der Hochschule für evangelische Kirchenmusik von Bedeutung sind, zusammen.

(4) Das Kuratoium tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Es ist vom Vorstand über alle wichtigen die Stiftung betreffenden Fragen zu unterrichten.

(5) Das Kuratoium wählt aus seiner Mitte je eine Person, die den Vorsitz führt und die diese vertritt. Die vorsitzende Person lädt rechtzeitig, in der Regel vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung, zu den Sitzungen ein. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn wenigstens vier Kuratoiumsmitglieder dies unter Angabe der Gründe wünschen.

(6) Alle Beschlüsse des Kuratoriums, mit Ausnahme von Beschlüssen nach § 10 Abs. 1, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen.

(7) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(8) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes nehmen an den Kuratoriumssitzungen zur Information und Auskunft ohne Stimmrecht teil.

(9) Die Tätigkeit im Kuratorium geschieht ehrenamtlich. Nachgewiesene Auslagen werden, soweit sie in Ausübung dieser Tätigkeitkeit entstehen, auf Antrag erstattet. Die Mitglieder des Kuratoriums sind berechtigt, jederzeit und kostenlos an den öffentlichen Veranstaltungen der Hochschule für evangelische Kirchenmusik teilzunehmen.

 

§ 8 Stiftungsaufsicht und Rechnungsprüfung

(1) Die Stiftungsaufsicht wird im Auftrag des Landeskirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern durch die Landeskirchenstelle ausgeübt.

(2) Vor Beginn jeden Geschäftsjahres hat die Stiftung einen Voranschlag, der Grundlage für die Verwaltung ist, der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen.

(3) Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist innerhalb von sechs Monaten die Jahresrechnung zu erstellen und mit einer Vermögensübersicht der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen.

(4) Die Protokolle der Beschlüsse des Stiftungsvorstandes und des Kuratoriums sind der Stiftungsaufsichtsbehörde zeitnah zu übersenden.

(5) Die Rechnungen der Stiftung prüft die Stiftungsaufsicht der Evangelischen Kirche in Bayern im Rahmen ihres Prüfungsauftrages.

 

§ 9 Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 10 Satzungsänderung, Umwandlung und Aufhebung

(1) Beschlüsse über Änderung der Satzung oder Aufhebung des Stiftungszwecks und die Umwandlung oder die Aufhebung der Stiftung dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen. Sie können nur im Einvernehmen zwischen Stiftungsvorstand und Kuratorium getroffen werden. Sie bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Stiftungsvorstandes und einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Kuratoriumsmitglieder.

(2) Die Beschlüsse sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde der Stiftungsaufsichtsbehörde zuzuleiten, die über die Genehmigung der Satzungsänderung entscheidet oder in den übrigen Fällen die Entscheidung der Genehmigungsbehörde einholt.

(3) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung nach Abzug der Verbindlichkeiten an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern mit der Maßgabe, es dem Stiftungszweck gemäß zu verwenden.

 

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem 1. März 2001 in Kraft. Die Änderung der Stiftungssatzung tritt mit Beschluss des Stiftungsvorstandes vom 26.03.2012 und der Genehmigung der Stiftungsaufsicht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern in Kraft.

Bayreuth, den 28. März 2012.